Honorar/Kosten
Die Honorare für die Dienstleistung einer Detektei werden zwischen dem Auftraggeber und der Detektei im Vorfeld frei vereinbart. Unsere Dienstleistungen werden in der Regel nach tatsächlich angefallenem Zeitaufwand abgerechnet, wobei als Einheit die Stundensatzbasis gilt. Die Stundensätze bewegen sich in einer bestimmten Spanne, je nach Art der auszuführenden Tätigkeit und nach Qualifikation des Sachbearbeiters.
Auf die Stundenhonorare können evtl. Nacht-, sowie Sonn- und Feiertagszuschläge kommen. Auch Nebenkosten wie Kilometergeld, Barauslagen oder Telefonkosten können entstehen. Beim Einsatz von spezieller Technik wie z.B. Videoüberwachungskameras oder besondere Fahrzeuge, unterliegt dies ebenfalls einer gesonderten Berechnung.
In einem persönlichen Gespräch klären wir eingehend die Kostenfrage, damit Sie einen Überblick erhalten und Ihre Möglichkeiten in Ruhe abwägen können.
Grundsätzlich orientieren wir uns bei der Preisgestaltung an dem Preisspiegel des Verbandes für Sicherheit in der Wirtschaft Norddeutschland e.V., dem der Geschäftsführer unserer Detektei schon seit Jahrzehnten als Mitglied angehört.
In bestimmten Fällen sind Detektivkosten sogar erstattungsfähig.
Deutsche Gerichte urteilten:
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte
Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und
die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des
Unterhaltpflichtigen verändern kann.
( OLG Schleswig, Az. 15WF592/93 )
Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen
lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit
nur vorgetäuscht haben, um Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist
ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit
nur vorgetäuscht hat.
( BAG Kassel, Az. 8 AZR 5/97 )
Der erste Senat des OLG Hamm, München und Braunschweig haben in ihren
rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteienaufwendung
für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
( §91, Abs. 1, Satz 1 ZPO )
Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die
Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarven, können die
Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen.
( AG Hamburg, Az. 38C110/96 )
